Parkverbotsschilder vor Ladestationen für Elektroautos sind rechtens

Vor vielen Ladestationen für Elektroautos stehen Parkverbotsschilder mit dem Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“, leider kommt es öfters vor, dass sich Fahrer von PKW mit einem Verbrennungsmotor nicht daran halten und so die Stromtankstelle blockieren – nun hat das Oberlandesgericht Hamm in einem solchen Fall entschieden.

Elektroauto Parkplatz Wolfenbüttel Parkplatz nur für Elektrofahrzeuge

Bei vielen Ladestationen ist der Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ zu finden, dennoch kommt es relativ oft vor, dass sich trotzdem die Fahrer eines Autos mit Verbrennungsmotor direkt vor die Ladestation gestellt haben und so Besitzer von Elektroautos daran hinderten, ihr elektrisch angetriebenes Auto aufzuladen.
Bisher haben sich viele der Verkehrssünder darauf verlassen, dass sie ungestraft mit ihrem Auto mit Verbrennungsmotor vor einer Ladestation für Elektromobile parken können, weil der Zusatz wie „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ oder ähnliches in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen ist.

Nun hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden: Auch Parkverbote ohne Grundlage in der Straßenverkehrsordnung müssen in bestimmten Fällen beachtet werden, ansonsten kann der Fahrzeughalter ein Knöllchen erhalten.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Autofahrer aus Essen mit seinem PKW mit Verbrennungsmotor auf einem Parkstreifen vor einer Ladestation für Elektroautos geparkt.
An dem betreffenden Parkplatzschild war der Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ angebracht.

Weil der Zusatz in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen ist, hatte sich der Fahrer geweigert, ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro für das vorsätzliches Falschparken zu zahlen.

Auch wenn das Amtsgericht Essen vorher anders entschieden hatte, sehen die Hammer Richter in ihrem am Donnerstag veröffentlichten Urteil kein Problem in der fehlenden Rechtsgrundlage.
Denn auch die zusätzliche Beschilderung sei ein „Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung“ und daher sei er wirksam, so die Begründung.

(Az.: 5 RBs 13/14 vom 27. Mai)

Via: Electrive

Kai

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