Nachbarn können Installation der Ladestation für Elektroautos verbieten

[07.01.2017] Selbst wer auf eigene Kosten ein Stromkabel zum Aufladen seines Elektroautos installieren will, kann dies von der Eigentümerversammlung untersagt bekommen.

Dies ist die Ladestation Amtron von Mennekes, diese kann optional über das Wlan mit einem Tablet-PC oder Smartphone gesteuert und kontrolliert werden.
Ladestationen könnten auch in Zukunft in den Tiefgaragen in Deutschland Mangelware bleiben.Dies ist die Ladestation Amtron von Mennekes, diese kann optional über das Wlan mit einem Tablet-PC oder Smartphone gesteuert und kontrolliert werden.

Wer zur Miete oder in der eigenen Eigentumswohnung wohnt, kann beim Thema Elektroauto leicht ein paar graue Haare bekommen. Denn wenn man nicht das Glück hat, eine Garage mit einem Stromanschluss gemietet (oder gekauft) zu haben, kann es mit dem Aufladen eines Stromers schwierig werden.

Denn ein aktuelles Urteil zeigt, dass einem die Nachbarn (bzw. die Eigentümer der anderen Wohnungen) einen Strich durch den Elektroauto-Traum machen können.

So wollte ein Wohnungseigentümer zu seinem Tiefgaragen-Stellplatz eine Stromleitung verlegen lassen, die anfallenden Kosten hätte er selbst tragen. Die Installation musste er sich jedoch auch von den Eigentümern der anderen Wohnungen genehmigen lassen, die nötige Zustimmung wollte er auf der nächsten Eigentümerversammlung einholen.

Wer sein Elektroauto in einer Tiefgarage aufladen will, kann auf Widerstand stoßen

Allerdings haben die anderen seinen Antrag mit großer Mehrheit abgelehnt, er zog gegen die Entscheidung vor Gericht. Die „D.A.S Rechtschutzversicherung“ berichtet:

„Sein Plan wurde jedoch mit großer Mehrheit abgelehnt. Der enttäuschte Eigentümer zog gegen den Beschluss vor Gericht. Denn immerhin besage § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG, dass Maßnahmen zur Herstellung eines Energieanschlusses im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung einer Wohnanlage von den anderen Eigentümern zu dulden seien.“

Das Landgericht München I entschied in dem Verfahren gegen den Kläger (Az. 36 S 2041/15).

So sah das Gericht in den geplanten Maßnahmen eine „bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, welche die Rechte der anderen Eigentümer über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtige“.

Denn die geplante Stromleitung müsste später als Teil des Gemeinschaftseigentums auch von der Gemeinschaft instand gehalten werden.

Die Richter argumentierten wie folgt:

„Erteile die Gemeinschaft ihre Zustimmung, könnten auch andere Eigentümer im Rahmen der Gleichbehandlung Ähnliches verlangen. Mit der Folge, dass eine Vielzahl von neuen Leitungen zu ziehen sei.“

Daher sind die anderen Eigentümer nicht verpflichtet, der Installation des Stromkabels zuzustimmen.

Wenn sich andere Gerichte an dem Urteil ein Beispiel nehmen, dürfte es für viele Menschen, welche in einer Wohnung leben und einen Tiefgaragenstellplatz haben, schwer werden, ihr Elektroauto bequem aufzuladen, so steht in dem Urteil:

„Die Regelung über Energieanschlüsse im WEG beziehe sich nur auf die Herstellung eines Mindeststandards nach dem Stand der Technik – und dazu gehörten Ladestationen für Elektro-Autos zumindest bei bereits bestehenden Tiefgaragen nicht.“

Dies zeigt mal wieder, wie es um die Elektromobilität in Deutschland bestellt ist. Denn man darf nicht vergessen, dass nur relativ wenige Menschen in einem eigenen Haus leben und der Großteil als Mieter in einer Wohnung lebt.
Daher sollten sich insbesondere die Politiker fragen, wie die Elektromobilität in Deutschland einen Durchbruch schaffen soll, wenn den Elektroauto-Interessenten solche großen Steine in den Weg legen.

Via: Focus

 

Kai

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6 Gedanken zu „Nachbarn können Installation der Ladestation für Elektroautos verbieten

  • 7. Januar 2017 um 12:49
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    Ich glaube mittlerweile, daß unser Richter, alle weltfremde „Geschöpfe“ sind ?
    So wird das nichts mit der E Mobilität !

  • 8. Januar 2017 um 09:27
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    Dieses Urteil ist nur eine Momentaufnahme – das sieht in naher Zukunft ganz anders aus, die E-Mobilität stoppt das jedenfalls nicht.

  • 8. Januar 2017 um 10:46
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    Genau lesen, das Peoblem haben eher Ladestationsanbieter! Teil des Urteils war auch die Aussage das eine „normale“ Steckdose immer im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nicht von den miteigentümern abgelehnt werden darf. Bleibt die frage was eine normale steckdose ist. Ist jedenfalls billiger wie ei.e ladestation und jedes Auto kann damit über Nacht vollaufen. Ausser ein Tesla:-)
    LG.

  • 8. Januar 2017 um 12:00
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    „Denn man darf nicht vergessen, dass nur relativ wenige Menschen in einem eigenen Haus leben und der Großteil als Mieter in einer Wohnung lebt.“

    Oh oh, das ist unzulänglich recherchiert und tendenziös berichtet vom Focus.

    Denn es sind nicht relativ wenig, sondern:
    „Für etwas weniger als jeden dritten Haushalt in Deutschland hat sich der Traum vom Eigenheim erfüllt: rund 30 Prozent der rund 40 Millionen Privathaushalte besaßen Anfang des Jahres 2013 ein eigenes Einfamilienhaus. Knapp 14 Prozent der privaten Haushalte waren Besitzer einer Eigentumswohnung.“
    Genauer:
    Rund 15,5 Millionen Einfamilienhäuser mit rund 29 Millionen Einwohnern.
    Und rund 4,5 Millionen Deutscher, die eine Eigentumswohnung haben. Das ist nicht „relativ wenig“, sondern „relativ viel“. Kommt nur auf den Standpunkt an.

    Jedenfalls eine lohnende Zielgruppe für Elektroautos und eigene Stromtankstellen. Wobei zuhause schon 230V 16A über Schuko oder entsprechende Adapter reichen würde. Aufladen über Nacht, sogenanntes „Schnarchladen“. Nicht wirklich viel, aber oft ausreichend, z.B. 8 Stunden mal 3 kW sind auch 24 kWh. Viele jetzige Autos haben gar keinen größeren Speicher.
    Und eine Schukodose am Tiefgararenstellplatz sollte man wohl bei der Eigentümergemeinschaft durchbringen. Jedenfalls leichter als eine 11 oder 22 kW Stromtankstelle.

    Gruss, R.R.

  • 15. Januar 2017 um 13:31
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    @ Hartmut: Die Richter sind nicht so dumm wie du denkst. Sie sind „bloß“ an die geltende Gesetze gebunden und wenn diese kein „Recht auf private E-Auto-Ladestation in Mietgaragen“ vorsehen greifen halt die normalen Rechtsvorschriften.
    Und diese enthalten nun mal heute noch so Begriffe wie „Mindeststandards“, die auch ein Richter nicht anders auslegen kann ohne einen offensichtlichen Revisionsgrund zu liefern.

    Aktuell ist ja ein Gesetzesentwurf auf dem Tisch, der dieses Recht beinhaltet. Sobald dieser Entwurf im Gesetzesblatt veröffentlicht wird, tritt dieser nach 6 Monaten in Kraft, wenn ich nicht falsch liege.

    @ Roland Meichel: Deine Rechnung ist leider falsch. Wenn der Mindeststandard eine „Schuko-Steckdose“ bedeutet, dann ist bei 10A Dauerbelastung Ende. 16A darf nur kurzzeitig über die Leitung gehen. Daher wird es bei den 220V +-10V auf die oft auf Steckdosenleisten aufgedruckte Leistung von 2200W hinauslaufen.
    Und bei den alltagstauglichen E-Autos sind wir bei 40 kWh Akkus angekommen. Bei diesem Tempo dauert das Vollladen bereits 18 Stunden – theoretisch, weil die Renault Zoe bekannt für ihren extrem schlechten Wirkungsgrad beim Laden mit 10A ist.

    Wenn allerdings eine „Starkstrom-Steckdose“ möglich wäre im Sinne des Mindeststandards möglich wäre, dann ist man wieder im Bereich von Ladezeiten, die über Nacht zu erreichen sind. Aber ich bin mir fast sicher, dass dies nicht mehr dem Mindeststandard entspricht. 🙂

    Aber langfristig bin ich froh, wenn dieses neue Gesetz auch kommt. Denn irgendwann wird auch eine Starmstrom-Steckdose nicht mehr ausreichend sein, weil die Drehstrom-Stecker bis max 50 kW verkraften. Dies ist aktuell Gleichstand mit dem Gleichstrom-Laden (DC-Laden), aber bei DC gehen die Planungen schon rauf auf 350 kW Ladeleistung. Kann zwar noch kein E-Auto, aber schön dass die Infrastruktur-Planungen endlich weiter sind als die Realität. Bis diese umgesetzt sind, ist ein Teil des Vorsprungs schon wieder weg.

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