Das Kurzzeitkennzeichen – Die wichtigsten Änderungen und Regelungen im Überblick

[29.01.2017] Wer ein Elektroauto überführen oder zur Probe fahren will, kann sich ein Kurzzeitkennzeichen besorgen.

Das Kurzzeitkennzeichen ist eine kostengünstigere und unbürokratischere Alternative zum KFZ-Kennzeichen, wenn es darum geht ein Fahrzeug nur kurzfristig zu überführen oder Probe zu fahren.

Bis zum 31. März 2015 war es erlaubt gewesen, neben der Überführungs- und Probefahrt auch noch die Prüfungsfahrt durchzuführen. Diese wurde jedoch mit der Gesetzesänderung gestrichen.

Das Gesetz erlaubt seit dem 1. April 2015 lediglich die Probefahrt, wenn eine Kaufabsicht dahintersteht und eine Überführungsfahrt mit den gelben Kennzeichen.

Da das Kurzzeitkennzeichen nur für beschränkte und kurzfristige Fahrten vorgesehen ist, ist auch dessen Gültigkeitsdauer begrenzt und kann weder verlängert noch im Voraus für einen Zeitraum reserviert werden. Wird eine Fahrt außerhalb des Gültigkeitszeitraums oder aus anderen Gründen, als den gesetzlich erlaubten, angetreten, drohen teilweise hohe Geldbußen.

Wie lange gilt ein Kurzzeitkennzeichen?

Das Kennzeichen ist maximal für die Zeitdauer von 5 aufeinander folgenden Tagen gültig. Die Gültigkeitsdauer ist am rechten gelben Rand durch drei Zahlen gekennzeichnet, die untereinander stehen und dabei Tag, Monat und Jahr anzeigen. Das Kennzeichen wird von der KFZ-Zulassungsstelle vergeben und kann für alle KFZ-Klassen beantragt werden.

Neue gesetzliche Regelungen für Kurzzeitkennzeichen seit 1. April 2015

Die rechtliche Situation rund um das Kurzzeitkennzeichen hat sich seit April 2015 wesentlich verändert. Wer ein solches Kennzeichnen beantragen möchte, muss nunmehr die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs durch einen gültigen TÜV nachweisen. Nutzfahrzeuge müssen eine Sicherheitsprüfung nachweisen.

Ohne einen gültigen TÜV darf man das Kurzzeitkennzeichen nur für die Hin- und Rückfahrt zu einer Prüfungsstelle einsetzen und für Werkstattfahrten, die im gleichen oder angrenzenden Zulassungsbezirk stattfinden. Allerdings sind verkehrsunsichere Fahrzeuge stets von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen.

Weiterhin wurde die Zuständigkeit der Zulassungsstellen mit der Gesetzesänderung erweitert: Neben der Zulassungsstelle am Wohnort kann das Kennzeichen auch am Standort des Fahrzeugs beantragt werden. Neu ist außerdem, dass spezifische Angaben zum Fahrzeug in die sogenannte Zulassungsbescheinigung I eingetragen werden. Damit soll verhindert werden, dass ein Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeuge verwendet wird. Die rechtlichen Änderungen sollen vor allem eine missbräuchliche Verwendung dieser Kennzeichen unterbinden.

Die Kurzzeitkennzeichen Versicherung

Auch für das nur begrenzt einsetzbare Kennzeichen ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung notwendig. Dieser erfolgt bei der Beantragung durch eine sogenannte Kurzzeit-eVB in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung. Diese Kurzzeitkennzeichen Versicherung umfasst die KFZ-Haftpflichtversicherung. Es ist grundsätzlich nicht möglich eine Kurzzeitkennzeichen Versicherung mit einem Kasko-Schutz zu erwerben.

Eine Kurzzeitkennzeichen Versicherung hat ebenfalls eine Gültigkeitsdauer von höchstens 5 Tagen. Sie erlischt automatisch und muss nicht gekündigt werden. Es wird auch keine Anschlussversicherung folgen.

Die Gültigkeit der Kurzzeitkennzeichen Versicherung beginnt erst dann an zu laufen, wenn das Kurzzeitkennzeichen bei der Zulassungsstelle angemeldet wurde. Somit haben das Kennzeichen und die Versicherung immer dieselbe Gültigkeitsdauer.

Viele Versicherer bieten mit der Kurzzeitkennzeichen Versicherung, wie dieser Anbieter, zusätzlich die Grüne Karte für Auslandsüberführungen an.

Anmeldeformalitäten für Kurzzeitkennzeichen

Für die Zulassung des Kennzeichens sind bestimmte Unterlagen notwendig:

  • Benötigt wird ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie eine aktuelle Meldebestätigung.
  • Wenn der Fahrzeughalter sich vertreten lässt, muss er seinem Vertreter seine Vollmacht sowie eine Kopie seines Personalausweises oder seines Reisepasses mit seiner aktuellen Meldebescheinigung aushändigen
  • Für Firmen gelten Sonderreglungen: Natürliche Personen müssen eine Gewerbeanmeldung vorlegen. Juristische Personen müssen eine Gewerbeanmeldung und einen Handelsregisterauszug vorweisen. Personengesellschaften müssen, wenn vorhanden, den Gesellschaftervertrag sowie die Vollmacht der Gesellschafter bzw. Partner vorlegen.
  • Minderjährige müssen eine unterzeichnete Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise vorweisen.
  • Benötigt werden schriftliche Angaben zum Verwendungszweck und zur Fahrzeugart.
  • Die Versicherungsbestätigung für die Kurzzeitkennzeichen Versicherung muss ebenfalls vorgelegt werden.
  • Ferner benötigt man einen Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung HU, es sei denn es handelt sich um einen der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle.

Kosten für das Kurzzeitkennzeichen

Die Kosten für das Kurzzeitkennzeichen setzen sich zusammen aus:

  • Kosten der Zulassungsbehörde je nach Bundesland um 10 EURO.
  • Kurzzeitkennzeichen Versicherung variabel
  • Kosten beim Schildermacher um 25 EURO. Benötigt werden 2 Schilder, die beim Schildermacher auf dem Gelände der Zulassungsstelle frisch geprägt werden.

Besonders günstige Versicherungen sind bei freien Händlern erhältlich. Vergleichen lohnt sich.

 

Kai

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